Musikverein Halle-Neustadt e.V.


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Satzung

§ 1 - Name

1. Der Verein führt den Namen "Musikverein Halle-Neustadt".
2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz "e.V.".


§ 2 - Sitz

1. Die Verein hat seinen Sitz in Halle (Saale).


§ 3 - Zweck und Steuerbegünstigung

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigete Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur .
2. Der Zweck des Vereins wird verwirklicht insbesondere durch
a) Erhaltung, Pflege und Förderung der Blasmusik und der damit verbundenen Traditionen,
b) Förderung und Ausbildung von (Jung-)Musikerinnen und Musikern,
c) Durchführung regelmäßiger Konzerte und sonstiger kultureller Veranstaltungen,
d) Mitgestaltung des öffentlichen Lebens in der Stadt und Umgebung,
e) Förderung überregionaler Begegnungen zum Zwecke des kulturellen Austausches
3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
5. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
7. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversamllung kann eine jährliche, angemessene pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.


§ 4 - Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden.
(2) Es ist ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
(4) Der Austritt ist schriftlich dem Vorstand gegenüber zu erklären. Er wird zum Ende des Kalenderjahres, in dem der Austritt erklärt wurde, wirksam.
(5) Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Dem Auszuschließenden ist vor der Beschlussfassung eine Anhörung zu gewähren.


§ 5 - Beiträge

1. Es werden Geldbeträge als regelmäßige Jahresbeiträge erhoben. (Kommentar B.Seibt: Seit Vereinsgründung liegt die Beitagshöhe bei 0 Euro.)
2. Über Höhe und Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
3. Ist ein Mitglied länger als 12 Monate mit der Zahlung von Beiträgen im Rückstand, endet seine Mitgliedschaft automatisch.


§ 6 - Organe

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.


§ 7 - Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens einmal jährlich. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Die Einberufung der Versammlung muss die Gegenstände der Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnen. Die Einberufung erfolgt schriftlich an die zuletzt mitgeteilte Anschrift. Ist eine E-Mail-Adresse des Mitgliedes mitgeteilt, kann die Einladung dieses Mitgliedes auch an die zuletzt mitgeteilte E-Mail-Adresse erfolgen, wenn es nichts anderes schriftlich gegenüber dem Verein bestimmt hat.
2. Die ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist stets beschlussfähig.
3. Die Versammlung wird, soweit nichts anderes beschlossen wird, von einem Mitglied des Vorstandes geleitet.
4. Beschlussfassungen und Wahlen erfolgen offen. Blockwahlen sind zulässig. Die Mitgliederversammlung kannn abweichende Verfahren beschließen.
5. Beschlüsse und Wahlen sind zu protokollieren. Das Protokoll hat Ort, Datum, Tagesordnung und das Ergebnis der Abstimmungen/ Wahlen zu enthalten und ist vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
6.Soweit keine anderen Mehrheiten gesetzlich oder in dieser Satzung vorgeschrieben sind, genügt für die Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme.
7 Vollmachten oder Stimmboten sind nicht zugelassen.


§ 8 - Vorstand

1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus 3 Personen und setzt sich aus einem/r Vorsitzenden und zwei Vorstandsmitgliedern zusammen.
2. Jedes Vorstandsmitgleid ist einzelvertretungsberechtigt.
3.Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von vier Jahren bestellt. Sie bleiben jedoch auch darüber hinaus bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.
4.Vorstehende Regelungen gelten für die geborenen Liquidatoren entsprechnd.


§ 9 - Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.Die Mitglieder des Vereins sind berechtigt, an Vereinsveranstaltungen zu den vom Vorstand festgelegten Bedingungen teilzunehmen.
2.Jedes Mitglied des Vereins besitzt ein Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
3.Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, die ihnen übergebenen materiellen Dinge (insbesondere Instrumente, Noten, Kleidung usw.), die Eigentum des Musikvereins sind, pfleglichst zu behandeln. Jedes Mitgleid des Vereins ist für das ihm zur Nutzung übergebene Eigentum des Musikvereins Halle-Neustadt haftbar und hat bei Verlust oder mutwilliger Zerstörung für entsprechenden Ersatz zu sorgen.
4.Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Musikverein Halle-Neustadt enden alle materiellen und finanziellen Ansprüche des Auscheidenden auf das Eigentum des Vereins. Geliehene Gegenstände (Wie z.B. Instrumente, Kleidung usw.) sind dem Musikverein Halle-Neustadt beim Ausscheiden sofort in gutem Zustand zu übergeben.

§ 10 - Auflösung

1.Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Erhaltung, Pflege und Förderung der Blasmusik unter Berücksichtigung der Förderung und musikalischen Ausbildung von Kindern an Blas- und Schlaginstrumenten.





Stand der Satzung: 11.06.2024

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