Die Vereinigung führt den Namen "Musikverein Halle-Neustadt" und hat ihren Sitz in Halle-Neustadt.
(1) Der Musikverein Halle-Neustadt dient der Erhaltung, Pflege und Förderung der Blasmusik und der
damit verbundenen musikalischen Tradition.
(2) Der Satzungszweck wird durch Konzerte, Musikwettbewerbe, öffentliche Auftritte und musikalische
Ausbildung verwirklicht. Besonderes Augenmerk wird dabei auf die Förderung und Ausbildung Jugendlicher
an Blasinstrumenten sowie die Heranführung von Kindern an die Blasmusik und deren musikalische
Ausbildung gelegt. Ein weiterer Schwerpunkt ist die Pflege internationaler Beziehungen zu ausländischen
Orchestern und kulturellen Gruppen zum Zwecke der internationalen Völkerverständigung sowie des
Austausches musikalischer und kultureller Erfahrungen.
(3) Der Musikverein Halle-Neustadt verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, er ist parteipolitisch und religiös neutral.
Die Vereinigung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel
des Musikvereins Halle-Neustadt dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder der
Vereinigung erhalten keine finanziellen Zuwendungen aus Erlösen und Mitteln des Musikvereins Halle-Neustadt.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Vereinigung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
(1) Jede Person kann
a) aktives Mitglied, soweit ein dienliches Instrument gespielt werden kann, oder
b) passives Mitglied des Musikvereins Halle-Neustadt werden.
(2) Die Mitgliedschaft im Musikverein Halle-Neustadt ist freiwillig und wird beim Vorstand schriftlich oder
mündlich beantragt.
(3) Die Mitglieder der Vereinigung beschließen auf einer Mitgliederversammlung über den Antrag auf Mitgliedschaft.
(4) Personen, welche die Vereinigung in besonderer und verdienter Weise unterstützen, können auf Vorschlag des
Vorstandes auf einer Mitgliederversammlung zu "Ehrenmitgliedern des Musikvereins Halle-Neustadt" gewählt werden.
(5) Die Mitgliedschaft im Musikverein Halle-Neustadt endet
a) wenn ein Mitglied schriftlich seinen Austritt erklärt;
b) auf Beschluß der Mitgliederversammlung bei Zweidrittelmehrheit, wenn ein Mitglied wiederholt und wider
der Ermahnungen des Vorstandes gegen die Satzung oder Interessen des Musikvereins Halle-Neustadt verstößt;
c) durch Tod oder
d) durch Auflösung der Vereinigung.
(1) Die Mitglieder des Musikvereins Halle-Neustadt haben durch ihr Verhalten und Auftreten sowie durch ihre
tatkräftige Mitarbeit Sorge dafür zu tragen, daß; die Satzung und Interessen der Vereinigung realisiert und
eingehalten werden. Sie haben die Satzung zu beachten und den Anordnungen des Vorstandes Folge zu leisten.
(2) Jedes Mitglied der Vereinigung hat den von der Mitgliederversammlung des Musikvereins Halle-Neustadt der
Höhe nach festgesetzten Jahresbeitrag termingerecht zu entrichten.
(3) Sollte ein aktives Mitglied der Vereinigung an Proben, Auftritten o. ä. angekündigten Zusammenkünften des
Musikvereins Halle-Neustadt aus triftigen Gründen nicht teilnehmen können, hat es dies einem Vorstandsmitglied
mitzuteilen.
(4) Die Mitglieder der Vereinigung sind verpflichtet, die ihnen übergebenen materiellen Dinge (insbesondere
das Instrument, die Noten, die Kleidung usw.), die Eigentum des Musikvereins Halle-Neustadt sind und weiterhin
bleiben, pfleglichst zu behandeln. Jedes Mitglied der Vereinigung ist für das ihm zur Nutzung übergebene
Eigentum des Musikvereins Halle-Neustadt haftbar und hat bei Verlust oder mutwilliger Zerstörung für
entsprechenden Ersatz zu sorgen.
(5) Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Musikverein Halle-Neustadt enden alle materiellen und finanziellen
Ansprüche des Ausscheidenden auf das Eigentum der Vereinigung. Geliehene Dinge (wie z. B. das Instrument, die
Kleidung usw.) sind dem Musikverein Halle-Neustadt beim Ausscheiden in gutem Zustand zu übergeben.
Als Organe des Musikvereins Halle-Neustadt fungieren
a) die Mitgliederversammlung und
b) der Vorstand.
(1) Der Vorstand des Musikvereins Halle-Neustadt setzt sich aus folgenden drei stimmberechtigten
Vorstandsmitgliedern zusammen:
a) dem Vorsitzenden und
b) zwei Vorstandsmitgliedern.
(2) Der Vorstand wird auf der Mitgliederversammlung des Musikvereins Halle-Neustadt in geheimer Abstimmung
bei Stimmenmehrheit gewählt. Die Dauer des Verbleibens im Vorstand wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
(3) Der Vorstand hat die Leitung und Ordnung des Musikvereins Halle-Neustadt aufrecht zu erhalten. Dazu führt
er offene Vorstandssitzungen durch, an denen jedes Mitglied und Ehrenmitglied der Vereinigung mit beratender
Stimme teilnehmen kann. Der Vorstand ist ermächtigt festzusetzen, ob und für welche Aufwendungen Aktivitäten
des Musikvereins Halle-Neustadt durchgeführt werden.
(4) Der Musikverein Halle-Neustadt wird durch den Vorstand der Vereinigung vertreten. Jedes Vorstandsmitglied
des Musikvereins Halle-Neustadt ist alleinvertretungsberechtigt.
(1) Jährlich wird mindestens eine Mitgliederversammlung der Mitglieder und Ehrenmitglieder des Musikvereins
Halle-Neustadt einberufen. Die Einberufung zu Mitgliederversammlungen der Vereinigung erfolgt durch den
Vorstand in schriftlicher Form. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind durch den Vorstand des
Musikvereins Halle-Neustadt schriftlich festzuhalten und durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder zu
unterzeichnen.
(2) Jede Zusammenkunft, an der über die Hälfte der aktiven Mitglieder des Musikvereins Halle-Neustadt
anwesend sind, kann als außerordentliche Mitgliederversammlung angesetzt werden und ist dann auch
beschlußfähig.
(3) Grundsätzliche oder für den Musikverein Halle-Neustadt gewichtige Entscheidungen und Beschlüsse
(wie z. B. die Vorstandswahl, eine Satzungsänderung usw.) können nur auf einer rechtzeitig einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(4) Passive Mitglieder und Ehrenmitglieder des Musikvereins Halle-Neustadt können an jeder
Mitgliederversammlung der Vereinigung mit beratender Stimme (mit Ausnahme der Bestimmungen
in § 8 Absatz 2) teilnehmen.
(1) Der Beschluß über die Auflösung des Musikvereins Halle-Neustadt kann nur auf einer zu diesem Zwecke
einberufenen Mitgliederversammlung der Mitglieder und Ehrenmitglieder der Vereinigung, deren Tagesordnungspunkte
den Mitgliedern und Ehrenmitgliedern rechtzeitig zur Kenntnis gegeben wurde, gefaßt werden.
(2) Die Auflösung der Vereinigung gilt als beschlossen, wenn eine Mehrheit von über drei Viertelteilen der
anwesenden passiven Mitglieder und Ehrenmitglieder sowie aller aktiven Mitglieder des Musikvereins Halle-Neustadt,
unter Einbeziehung der schriftlichen Erklärungen nichtanwesender aktiver Mitglieder der Vereinigung, für die
Auflösung des Musikvereins Halle-Neustadt stimmen.
(3) Das Vermögen des Musikvereins Halle-Neustadt ist im Falle der Auflösung der Vereinigung oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke nur zu gemeinnützigen und steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Laut Beschluß
der Mitgliederversammlung vom 20.01.2014 soll das Vermögen dann dem gemeinnützigen "Verein zur Förderung der Jugend und
der Blasmusik - Blasebalg" zufallen.
(1) Jedes Mitglied der Vereinigung erkennt mit seiner Aufnahme in den Musikverein Halle-Neustadt diese Satzung
als für ihn verbindlich an.
(2) Der Musikverein Halle-Neustadt soll in das Vereinigungsregister beim Kreisgericht der Stadt Halle (Saale)
eingetragen werden.
(3) Diese Satzung wurde von den Mitgliedern der Vereinigung "Musikverein Halle-Neustadt" auf der
Mitgliederversammlung am siebzehnten Dezember im Jahre 2000 in Halle-Neustadt angenommen. Per Beschluß der
Mitgliederversammlung vom 20.01.2014 wurde der Paragraph 8, Absatz (3) um den Begünstigten im Falle der
Auflösung des Vereins geändert.
Stand der Satzung: 20.01.2014